§ 3 ThürBKG - Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
- 1.
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
- 2.
für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
- 3.
Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit erforderlich, untereinander abzustimmen,
- 4.
die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
- 5.
die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern und
- 6.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen; es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.
(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 entsprechend.
(4) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe kann das Landesverwaltungsamt durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf andere Gemeinden übertragen.