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§ 13 BremLMG - Zulassungsvorrang (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.

(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:

  1. 1.
    der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 2 festgelegten Programmarten,
  2. 2.
    die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen); Veranstaltergemeinschaften soll der Vorrang vor Einzelveranstaltern gegeben werden und
  3. 3.
    der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.

(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:

  1. 1.
    dem Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information selbst produzierter Sendungen,
  2. 2.
    der Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern,
  3. 3.
    der Bereitschaft, kulturelle Programmbeiträge unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zu fördern und
  4. 4.
    dem Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen (Redaktionsstatut).

(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.