§ 621e ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
(2) 1In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 2Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. 3Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. 2Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) 1Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend. 2Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.