§ 32 SPolG - Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die personenbezogenen Daten erlangt oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Abs. 2 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Die über Personen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden. Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(4) Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten. Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten.

(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.

(6) Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.

(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.