§ 51 KWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
- 1.die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, bei der Verhältniswahl nach Wahlvorschlägen geordnet und gebündelt,
- 2.die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2,
- 3.die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und
- 4.die eingenommenen Wahlscheine
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.