§ 68b StPO - Anwaltlicher Beistand

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

1Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. 2Hat die Vernehmung

  1. 1.
    ein Verbrechen,
  2. 2.
    ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233 Abs. 1 oder 2 oder nach § 233a des Strafgesetzbuches oder
  3. 3.
    ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,

zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 3Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1entsprechend. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar.