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§ 10 LKJHG - Landesjugendplan, Jugendhilfeberichterstattung

Bibliographie

Titel
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Amtliche Abkürzung
LKJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2162 6

(1) Die Landesregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans, welche Aufgaben der Jugendhilfe sie als vordringlich betrachtet.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag mindestens einmal in jeder Legislaturperiode anhand der vorliegenden Jugendhilfeplanungen der örtlichen und der überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Lage der Jugend und die Jugendhilfe in Baden-Württemberg sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Lande, die sie für erforderlich hält (Landesjugendbericht).

(3) Die Landesregierung unterrichtet nach Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe (§ 84 SGB VIII) den Landtag darüber, welche Folgerungen sie für die Jugendhilfe im Lande für erforderlich hält.

(4) Die Berichte nach Absatz 2 und 3 können mit dem Bericht nach Absatz 1 verbunden werden.