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§ 122 HmbBG - Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.