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§ 63 GemO

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1

Benachbarte kreisangehörige Gemeinden können dieselbe Person zum Bürgermeister wählen. Die Wahl des Bürgermeisters ist in jeder Gemeinde getrennt durchzuführen. Die Amtszeit bestimmt sich für jede Gemeinde nach den hierfür geltenden Vorschriften.