§ 56 LWG - Schutz von Mineralwasservorkommen und von Wasserentnahmen für die Getränke- und Lebensmittelherstellung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) In oder unter Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur unmittelbaren Verwendung in Getränken und Lebensmitteln gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.
(2) Der zur Wasserentnahme Befugte hat der oberen Wasserbehörde die Karten zur Abgrenzung der Einzugsgebiete nach Absatz 1 vorzulegen. Die obere Wasserbehörde veröffentlicht die Karten im Internet.