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§ 56 LWG - Schutz von Mineralwasservorkommen und von Wasserentnahmen für die Getränke- und Lebensmittelherstellung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) In oder unter Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur unmittelbaren Verwendung in Getränken und Lebensmitteln gilt § 54 Abs. 3 entsprechend.

(2) Der zur Wasserentnahme Befugte hat der oberen Wasserbehörde die Karten zur Abgrenzung der Einzugsgebiete nach Absatz 1 vorzulegen. Die obere Wasserbehörde veröffentlicht die Karten im Internet.