§ 90 KWO - Vernichtung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse und Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können oder die zuständige Aufsichtsbehörde mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der nächsten Wahl vernichtet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.