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§ 22 ThürKHG - Transplantationsbeauftragter

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung bestellen mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten nach § 9b Abs. 1 und 2 TPG.

(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, zu regeln. Es kann darüber hinaus die Voraussetzungen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können, sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, und das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren bestimmen.