Art. 10 SGB-SHREinOG - Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB-SHREinOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12/1
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 , BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
"§ 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches". - 2.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialleistungen" die Wörter "und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
- 3.
In § 26a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 4.
In § 28 Abs. 1 werden in der Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
- "12.
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches."
- 5.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
"§ 35a
Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten BuchesPflegebedürftige können auf Antrag die Leistungen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleistung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig, die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen. Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine den Vorschriften dieses Buches entsprechende Leistungsbewilligung und Verwendung der Leistungen durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Andere als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses Buches unberührt."
- 6.
In § 43a Satz 1 werden die Wörter "§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches" ersetzt.
- 7.
In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 8.
§ 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" und das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Wörter "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.
- b)
In Satz 2 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 9.
In § 85 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 10.
In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Sozialhilfeträger" durch die Wörter "Träger der Sozialhilfe" ersetzt.
- 11.
In § 114 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.
- 12.
§ 115 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgern" durch die Wörter "Trägern der Sozialhilfe" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfeträgers" durch die Wörter "Trägers der Sozialhilfe" ersetzt.