§ 13 AbgG - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Zehntel der Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 letzter Satz finden entsprechende Anwendung.
Die Berechnung der Versorgungsansprüche und der Versorgungsanwartschaften nach den §§ 11 bis 13 in der durch das Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 770) ab 1. Juni 2006 geltenden Fassung findet bei Abgeordneten Anwendung, die erstmals als Abgeordnete dem Landtag ab der 14. Wahlperiode angehören.