Anlage 2 ThürEBV - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEBV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1
(zu § 21 Abs. 1)
Formblatt 2
Aktivseite
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
- 1.
selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
- 2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
- 3.
geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
- 1.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
- a)
Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten
- b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges
- 2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten
- 3.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten
- 4.
Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu den Nummern 1 und 2 gehören
- 5.
Erzeugungs-, Gewinnungs- und Bezugsanlagen 1)
- 6.
Verteilungsanlagen 1)
- 7.
Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
- 8.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr
- 9.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu den Nummern 5 bis 8 gehören
- 10.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
- 11.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
- 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
- 2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen 2)
- 3.
Beteiligungen
- 4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 5.
Wertpapiere des Anlagevermögens
- 6.
sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
- 1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- 2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- 3.
fertige Erzeugnisse und Waren
- 4.
geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- 1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 3)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- 2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen 2)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- 3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- 4.
Forderungen an die Gemeinde beziehungsweise andere Eigenbetriebe 4)
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- 5.
sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
- 1.
Anteile an verbundenen Unternehmen 2)
- 2.
sonstige Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
E. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Passivseite
A. Eigenkapital
I. Stammkapital
II. Rücklagen
- 1.
allgemeine Rücklage
- 2.
zweckgebundene Rücklagen
III.
Gewinn beziehungsweise Verlust | ||
---|---|---|
Gewinn beziehungsweise Verlust des Vorjahres | .................................... | |
Verwendung für ........... beziehungsweise Ausgleich durch ................ | .................................... | |
.................................... | ||
Jahresgewinn beziehungsweise Jahresverlust | .................................... | .................................... |
B. Empfangene Ertragszuschüsse
C. Rückstellungen
- 1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
- 2.
Steuerrückstellungen
- 3.
sonstige Rückstellungen
D. Verbindlichkeiten
- 1.
Anleihen
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
- 6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 2)
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 8.
Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde/anderen Eigenbetrieben
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- 9.
sonstige Verbindlichkeiten
davon:
- a)
mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
- b)
aus Steuern
- c)
im Rahmen der sozialen Sicherheit
E. Rechnungsabgrenzungsposten
Zum Beispiel Anlagen der Energie- und Wasserversorgung.
Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) findet sinngemäß Anwendung.
Unter Abgrenzung der Verbrauchsablesung auf den Bilanzstichtag.
Ohne Forderungen aus Wasser- und Energielieferungen; diese sind unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen.