Versionsverlauf

§ 30 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) Ein ehrenamtlicher Finanzrichter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann zu einer Ordnungsstrafe in Geld und in die verursachten Kosten verurteilt werden.

(2) 1Der Vorsitzende spricht die Verurteilung aus. 2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.