§ 60 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2122-a-1
Für Tierärzte, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, finden die §§ 54 bis 58 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass in § 57Artikel 15 und in § 58Artikel 14 der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr an die Stelle der dort genannten Artikel der Richtlinie 93/16/EWG des Rates nach § 43a Abs. 1 treten. Tierärzte im Sinne des Satzes 1, die ein fachtierärztliches Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anzuerkennen sind, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33. Sie führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.