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§ 10 SHSG - Ziel- und Leistungsvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Präsidium und die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung des Struktur- und Entwicklungsplans der Hochschule mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die in der Regel alle vier Jahre fortgeschrieben werden.

(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Hochschule fest, die insbesondere über die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, die Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung, Studium und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Hochschule mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen konkretisiert werden können. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten, fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.

(3) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.

(4) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.

(5) Die Hochschule erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Gesamtbericht, der der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und dem Hochschulrat zugeleitet wird. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regelt eine Verordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.