§ 45 SchulG M-V - Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt sind, Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Ist für mehrere Schulen mit dem gleichen Bildungsgang ein gemeinsamer Einzugsbereich gebildet, so besteht Anspruch auf Aufnahme in eine dieser Schulen nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist.

(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

(3) Der Träger der Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zu der Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Sinne von Absatz 1 besteht nicht, wenn nach dem Ablauf der Anmeldefrist feststeht, dass die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für einen geordneten Schulbetrieb und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit notwendig, insbesondere dann, wenn durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegte Schülermindestzahlen nicht erreicht werden. Für einen geordneten Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:

  1. 1.

    für die Grundschule am Einzelstandort 20 Schüler. Wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diese Schülermindestzahl nicht erreicht wird und der genehmigte Schulentwicklungsplan auf dieser Grundlage den weiteren Bestand der Schule vorsieht, ist eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung zulässig. In diesem Fall müssen an der Grundschule mindestens zwei Lerngruppen mit mindestens 20 Schülern gebildet werden können.

  2. 2.

    für die Grundschule am Mehrfachstandort mindestens 40 Schüler. Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 Schüler beträgt.

  3. 3.

    für die Regionale Schule mindestens 36 Schüler. Diese Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22.

  4. 4.

    für die Integrierte Gesamtschule und die Kooperative Gesamtschule mindestens 57 Schüler. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.

  5. 5.

    für das Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 am Einzelstandort mindestens 54 Schüler, am Mehrfachstandort mindestens 61 Schüler. Die Schülermindestzahl am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.

  6. 6.

    Der Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe besteht nicht, wenn folgende Schülermindestzahlen unterschritten werden:

    1. a)

      an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 11 40 Schüler. Diese Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 36.

    2. b)

      an der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 11 24 Schüler.

(5) Unterschreitet die Zahl der angemeldeten Schüler festgelegte Schülermindestzahlen, kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108 im Einvernehmen mit dem die Schüler aufnehmenden Schulträger und im Benehmen mit dem die Schüler abgebenden Schulträger die Schüler einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e zuweisen, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule überschritten würde. Sieht der Schulentwicklungsplan für den Fall des Unterschreitens von Schülermindestzahlen keine Zuweisung von Schülern an andere Schulen vor, entscheidet die zuständige Schulbehörde, welcher Schule die Schüler zugewiesen werden. Dieses kann aus Gründen der zweckmäßigen Unterrichtsorganisation auch eine Schule sein, die ihrerseits nach den Anmeldungen für Eingangsklassen die Schülermindestzahlen nicht erreicht. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde über die Zulässigkeit der Eingangsklasse bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen entscheiden. Dies gilt insbesondere, wenn

  1. a)

    eine Schule, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden ist oder

  2. b)

    wenn die Schülermindestzahl lediglich einmal unterschritten wird und für die Folgejahre gemäß Prognose wieder von einem Erreichen der Schülermindestzahl ausgegangen werden kann.

Wird die Schülermindestzahl von Schulen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e im Folgejahr wiederum nicht erreicht, wird keine weitere Ausnahmegenehmigung erteilt.

(6) Sofern bisherige Schulen am Einzelstandort nach der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften die Schülermindestzahl für einen Mehrfachstandort nicht erreichen, gelten für diese Schulen weiterhin die Schülermindestzahlen für eine Schule am Einzelstandort.

(7) Die Aufnahme Nichtschulpflichtiger in eine Schule kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.