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§ 7 ArchlngG M-V - Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Amtliche Abkürzung
ArchIngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-12

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 in das Land Mecklenburg-Vorpommem begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die entsprechende Liste die Berufsbezeichnung

  1. a)

    nach § 6 Absatz 1 oder 5 unter den dort genannten Voraussetzungen oder unter den in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen führen, oder

  2. b)

    nach § 6 Absatz 2 oder 5 führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absätze 1 oder 2 erfüllen;

§ 8 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a. Auswärtige Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu emeuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommem Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 erst führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 8 Absatz 6 Sätze 3 bis 7 sowie Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

(2a) Die Ingenieurkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung

  1. 1.

    die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen oder

  2. 2.

    nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen

    1. a)

      von dem Dienstleister zu verlangen, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, oder

    2. b)

      die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Ingenieurkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Ingenieurkammer innerhalb der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 6 Absatz 5 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten; zu diesen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufes, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder 2 möglich ist.