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§ 1 SächsIngG - Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Bibliographie

Titel
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur", allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen universitären Hochschule, an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Sektor oder

    2. b)

      das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

    3. c)

      einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule oder

    4. d)

      das Studium einer technischen Fachrichtung von mindestens 6 Semestern Dauer an einer Fachschule auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet mit Erfolg abgeschlossen hat;

  2. 2.

    wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.)" zu führen;

  3. 3.

    wer hierzu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

(2) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform fuhren.