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§ 98 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.