§ 98 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet, wenn die Amtszeit abgelaufen ist.