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§ 33 JAGWiederholung der Prüfung, Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
JAG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Der Referendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat (§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2). Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landesprüfungsamtes.

(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Der Bewerber muss an dem nächsten oder dem übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.

(5) § 35 bleibt unberührt.