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§ 16 LFAG - Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die notwendigen Verwaltungskosten der kreisfreien Städte für die Ausgleichsämter werden den Trägern erstattet.

(2) Das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Pauschalierung der Verwaltungskosten, zu regeln.