§ 34 HeilBerG - Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Fachgebiet (Fachgebietsbezeichnung) oder Teilfachgebiet (Teilfachgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Die Kammern können darüber hinaus nur besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen.