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§ 23 RiG - Neuwahl des Richterrats

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Der Richterrat ist, abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, neu zu wählen wenn

  1. a)
    die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist, oder
  2. b)
    der Richterrat durch gerichtliche Entscheidungen aufgelöst ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.