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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 BbgDSG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
23-1

(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Brandenburg errichtet. Die oder der Landesbeauftragte führt die Amts- und Funktionsbezeichnung "Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht" oder "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 3 und § 41 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages ernannt. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten ist die oder der Landesbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Die oder der Landesbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der oder dem Landesbeauftragten eingestellt und entlassen.

(4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und er oder sie nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.

(5) Die oder der Landesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Landes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.