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§ 20 BierStV - Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
Amtliche Abkürzung
BierStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-3-1

(1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat versenden will, hat das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaates zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad C anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zugelassenen Personen haben Sicherheit nach Maßgabe des § 21 zu leisten.

(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Lieferung oder der Empfänger, haben der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument einzutragen.

(4) Wird Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitglied Staat unter Steueraussetzung in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleitpapiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger hat nach § 18 Abs. 3 zu verfahren.

(5) Wird Bier über das Gebiet von EFTA-Ländern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni 1987, ABl. EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Empfänger des Bieres jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der vorgenannten Verordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Bier" eingetragen werden. Der Versender hat eine Kopie der ersten Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im Steuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünften Ausfertigung des Einheitspapieres mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(5a) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Es gelten sinngemäß:

  1. 1.
    § 18 Abs. 1 letzter Satz für Zusammenstellungen,
  2. 2.
    § 18 Abs. 6 für die Vorführung und Verschlußmaßnahmen,
  3. 3.
    § 18 Abs. 7 für die Aufnahme in das Steuerlager im Steuergebiet.

(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers eines Herstellungsbetriebes unter Widerruf zulassen, daß Bier, das er unter Steueraussetzung an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Abfüllung und anschließender Rücksendung versandt hat, als in den Herstellungsbetrieb zurückverbracht und zugleich in den freien Verkehr entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.