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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1105 ZPO - Zwangsvollstreckung inländischer Titel

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. 2Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2) 1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. 3Sie ist unanfechtbar. 4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.