§ 4 EZulV - Höhe und Berechnung der Zulage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. 1.

    an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 4,77 Deutsche Mark je Stunde,

  2. 2.
    1. a)

      an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,25 Deutsche Mark je Stunde sowie

    2. b)

      im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,50 Deutsche Mark je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

  1. 1.

    für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

  2. 2.

    für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A

    1. a)

      bei Justizvollzugsanstalten,

    2. b)

      beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und

    3. c)

      im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

    1,50 Deutsche Mark je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.