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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 BauVorlVO - Anzahl

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

Nicht elektronisch nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 eingereichte Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, sind sie zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt Mehrausfertigungen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO (Sternverfahren) erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.