§ 10 LKrO - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Die Einwohner des Landkreises, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen, sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt (wahlberechtigte Kreiseinwohner).
(2) Wer in mehreren Gemeinden oder gemeindefreien Grundstücken wohnt, ist nur in dem Landkreis des Landes, in dessen Gebiet er seit mindestens sechs Monaten seine Hauptwohnung hat, und dort nur am Ort seiner Hauptwohnung zu den Kreiswahlen wahlberechtigt. War im Gebiet des Landkreises, in dem sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.
(3) Bei einer Grenzänderung werden wahlberechtigte Kreiseinwohner, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, wahlberechtigte Kreiseinwohner des aufnehmenden Landkreises; im übrigen gilt für Einwohner des Landkreises, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, das Wohnen in dem Landkreis als Wohnen in dem aufnehmenden Landkreis.
(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kreiseinwohner,
- 1.die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- 2.für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(5) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Landkreis wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Landkreis verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist. Das Wahlrecht wird verwirkt durch Aberkennung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.