§ 47 GeschmMG - Urteilsbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)
- Amtliche Abkürzung
- GeschmMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 442-5
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozessgericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.