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  • ab 14.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 13 GebG NRW - Kostenschuldner

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
Amtliche Abkürzung
GebG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.
    wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2.
    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.