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§ 104 BRAO - Besetzung der Senate des Ehrengerichtshofes

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Die Senate des Ehrengerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.