§ 104 BRAO - Besetzung der Senate des Ehrengerichtshofes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Die Senate des Ehrengerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.