§ 29 SpkG - Auflösung von Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Die Auflösung einer Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn eine Vereinigung nach § 28 Abs. 1, 5 und 6 Sparkassengesetz ausgeschlossen ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde hat zuvor auf Kosten der Sparkasse ein Gutachten des Ostdeutschen Sparkassenverbandes über die Möglichkeit einzuholen, den Erhalt der Sparkasse im Rahmen einer Vereinigung zu sichern. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet. Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist die Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des laufenden Sparkassenbetriebes untersagt. Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist den Trägern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuführen.