§ 1 ZustVO AG Straf - Konzentration der Strafsachen gegen Erwachsene
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZustVO AG Straf,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 311
Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung:
- 1.
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
- 2.
in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 Gerichtsverfassungsgesetz), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte,
- 3.
in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte.