§ 15c ArchG - Überwachung nach Erlass
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.