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§ 5 DSG-LSADatengeheimnis

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

Den bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.