§ 9 HmbArchG - Auswärtige Berufsangehörige
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg weder einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind bei einer Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1, zur Führung dieser Berufsbezeichnungen in Wortverbindungen oder ähnlichen Bezeichnungen nach § 2 Absatz 3 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Sie dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 nur führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.
(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen und dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie
- 1.Tätigkeiten nach § 1 im Staate ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
- 2.ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung in Aufgabenbereichen nach § 1 besitzen; Personen, die ihren Ausbildungsabschluss nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn vorher die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 festgestellt wurde.
Personen im Sinne von Satz 1 werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) geführt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Gültigkeit ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen, sie kann auf Antrag verlängert werden. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt.
(3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss.
(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegen oder Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung nach § 6 rechtfertigen. Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, kann der Eintragungsausschuss darüber hinaus die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.