§ 107 HSchG - Aufgaben der Klassenelternbeiräte

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. 2Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.

(2) 1Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. 2Erfolgt keine Einladung durch den Klassenelternbeirat oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. 3In diesem Fall kann die Klassenelternschaft beschließen, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen. 4Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Klassenelternversammlung erfolgen, zu der die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einlädt. 5Satz 1 ist nicht anzuwenden, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig sind. 6Die Fristen nach Satz 2 und 4 sind für die Dauer des in Satz 5 genannten Verbots gehemmt.

(3) 1An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. 2Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. 3Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. 4Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. 5Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.