Versionsverlauf

§ 47 ThJG - Schadensschätzer

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die untere Jagdbehörde bestellt für ihren Zuständigkeitsbereich auf die Dauer von fünf Jahren in den Landkreisen mindestens fünf Schadensschätzer und in den kreisfreien Städten mindestens zwei Schadensschätzer. Die Schadensschätzer sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

(2) Wildschaden im Wald wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.