§ 43 BremPolG - Hilfeleistung für Verletzte
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.