Versionsverlauf


Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473)(1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde11 - 12
Dritter Teil
Gemeindegebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger16a - 26
Fünfter Teil
Verwaltung der Gemeinde27 - 74
1. Abschnitt
Gemeindevertretung27 - 47
2. Abschnitt
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen47a - 47f
3. Abschnitt
Leitung der Gemeindeverwaltung48 - 72
Unterabschnitt 1
Bürgermeisterverfassung48 - 58
A.
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister50 - 54
B.
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister55 - 58
Unterabschnitt 2
Städte59 - 67
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft75 - 119
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft75 - 95o
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften75 - 76
Unterabschnitt 2
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung77 - 94
Unterabschnitt 3
Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung95 - 95p
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen96 - 100
3. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde101 - 109
4. Abschnitt
Örtliche Prüfung110 - 117
5. Abschnitt
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften118 - 119
Siebenter Teil
Aufsicht120 - 131
Achter Teil
Schlussvorschriften132 - 135a

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) gilt:

"Aufnahme von Krediten zur Ablösung von Kassenkrediten

Abweichend von den §§ 85 oder 95g der Gemeindeordnung (GO) dürfen Gemeinden und Kreise, die für die Jahre 2011 oder 2012 Fehlbetragszuweisungen erhalten haben, Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten bis zur Höhe des Bestandes an Kassenkrediten zum 31. Dezember 2014 aufnehmen. Kassenkredite, die aufgrund der Regelung in Artikel 2 des Kommunalhaushaltskonsolidierungsgesetzes vom 30. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 74) in Kredite umgewandelt wurden, sind von diesem Betrag abzuziehen. Die Laufzeit der Kredite darf nicht über den 31. Dezember 2024 hinausgehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Kredite zur Ablösung von Kassenkrediten ist gesondert in der Haushaltssatzung oder in der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen; die §§ 85 Absatz 3 oder 95g Absatz 3 gelten entsprechend. Die Kredite bedürfen abweichend von den §§ 85 oder 95g GO keiner Genehmigung."