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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 34 HLV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist das Regierungspräsidium Gießen.