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§ 6b HmbIngG - Partnerschaftsgesellschaften

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

Auf Partnerschaftsgesellschaften findet § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.