Versionsverlauf


  • ab 01.01.1992 (außer Kraft)

§ 70c FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1)

1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. 3Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 4Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. 5Im Übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).