§ 70c FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. 3Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. 4Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen. 5Im Übrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.