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§ 14 KAG-LSA - Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Amtliche Abkürzung
KAG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2022.1

(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen zu erheben nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Euro ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.

(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleichhohe Raten entstehen.