§ 8 ÖPNVG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 922-3
Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich regelmäßig untereinander und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abzustimmen. Die Zusammenarbeit und die weitere Entwicklung des Verkehrsverbundes werden in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aufgabenträgerverbund und dem Unternehmensverbund festgelegt.