§ 1 DepV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Amtliche Abkürzung
- DepV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-22
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
- 2.
die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff,
- 3.
die Ablagerung von Abfällen auf Deponien,
- 4.
den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff,
- 5.
die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie
- 6.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Träger eines Deponievorhabens,
- 2.
Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
- 3.
Betreiber von Langzeitlagern,
- 4.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
- 5.
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
private Haushaltungen,
- 2.
die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
- 3.
Deponien und Deponieabschnitte, auf denen die Stilllegungsphase
- a)
vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat oder
- b)
vor dem 16. Juli 2001 begonnen hat und Festlegungen für die Stilllegungsphase vor dem 16. Juli 2001 in einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung oder einer behördlichen Anordnung getroffen worden sind,
- 4.
Deponien und Deponieabschnitte, die am 16. Juli 2009 nach § 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch bestandskräftigen Bescheid endgültig stillgelegt sind,
- 5.
die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden, und
- 6.
die ausschließliche Lagerung oder Ablagerung von Abfällen, die unmittelbar und üblicherweise beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.